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Nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung wird bekanntgemacht, dass der Beschluss über die vereinfachte Umlegung „Sandweg/Kohlenweg“ Gemarkung Weißenborn, Flur 2 vom 15.07.2024 am 16.10.2024 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grund-stücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 2 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grund-stücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücks-teile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile (§83 Abs. 3 BauGB).
Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung
Der Widerspruch kann
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Ottrau, Neukirchener Str. 1, 34633 Ottrau oder
durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die Gemeinde Ottrau, Neukirchener Str. 1, 34633 Ottrau,
erhoben werden.
Ottrau, den 05.11.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ottrau
gez. Korell
Bürgermeister
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