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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
im Zusammenhang mit dem Betrieb privater Pools kommen regelmäßig Fragen auf.
Der Gemeindevorstand weist auf folgende Regelungen in Zusammenhang mit der Befüllung von Pools hin:
1. Die Befüllung von privaten Pools durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ottrau ist untersagt.
2. Eine Befüllung kann nur über die Hauswasseranschlüsse erfolgen. Es erfolgt keine Bereitstellung eines Standrohres durch den gemeindlichen Bauhof.
Außerdem helfen Sie unnötige Arbeit zu vermeiden, indem Sie die Befüllung Ihres Pools anmelden. So können die zuständigen Mitarbeiter der gemeindlichen Wasserversorgung Schwankungen in den Tagesverbräuchen nachvollziehen, ohne dass ein vermutlicher Wasserrohrbruch gesucht wird. Schreiben Sie dazu eine kurze E-Mail mit Angaben zum Zeitraum der Befüllung und der Menge des Fassungsvermögens an .
Des Weiteren möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auf Folgendes aufmerksam machen:
Bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, dass durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde und somit als Abwasser nach Wasserhaushaltsgesetz (54 WHG) zu betrachten ist. Die Verunreinigung durch sonstigen Gebrauch besteht in diesem Falle durch den/die Badenden sowie den Einsatz chemischer Zusatzstoffe (z.B. Pflege- und Reinigungsmittel).
Das Abwasser ist ausschließlich der Abwasserbeseitigung zuzuführen. Das Einleiten in ein Gewässer oder die Versickerung auf dem Grundstück ohne behördliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß §103 WHG dar.
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